AGBs

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der bAV Lösungen GmbH, Otto-Hahn-Str. 8 in 40721 Hilden, („Auftragnehmer“) mit unseren Kunden („Auftraggeber“). Beide Vertragspartner werden im Folgenden auch als „die Parteien“ bezeichnet.

(2) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers unseren Auftrag vorbehaltlos ausführen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Regelungen.

§ 2 Leistungserbringung des Auftragnehmers

(1) Im Rahmen eines noch zu erteilenden Auftrages erbringt der Auftragnehmer nach den Anweisungen des Auftraggebers sowie in Abstimmung mit diesem beratende und unterstützende Leistungen („Beratungsleistungen“). Die Beratungsleistungen umfassen folgende Leistungen:

– Bestandsaufnahme der bisherigen Arten der betrieblichen                     Altersversorgung, der verschiedenen Durchführungswege
–   Mängelliste zu jeder bestehenden Versorgung / Dokumenten-Mängelliste /         Lösungsvorschläge
–   Aussagen zu den Durchführungswegen, Zusagearten und den Produkten der jeweiligen Versicherer zur betrieblichen Altersvorsorge und deren Vor- beziehungsweise Nachteilen / Erarbeitung von Lösungsvorschlägen
–   Abgleichung der Lohnabrechnungen zu den Versorgungen / korrekte Implementierung oder Fehlimplementierung / Lösungsvorschläge

(2) Der Auftragnehmer ist in der Wahl des Leistungsorts grundsätzlich frei. Erfordert die Tätigkeit die Anwesenheit an einem bestimmten Ort, ist der Auftragnehmer dort zur Leistungserbringung verpflichtet.

(3) Der Auftragnehmer ist in der Einteilung seiner Arbeitszeit frei. Er hat sich jedoch für die Zusammenarbeit der Parteien und für die Einhaltung von Terminen mit dem Auftraggeber abzustimmen.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat die Beratungsleistungen des Auftragnehmers durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere dem Auftragnehmer die dafür erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen sowie den Auftragnehmer zu seinen Geschäftszeiten im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen. Darüber hinaus wird der Auftraggeber die notwendigen Arbeitsmaterialien in seinen Geschäftsräumen in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen.

§ 4 Vergütung, Aufwendungsersatz

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem konkreten Auftrag und des dort vereinbarten Honorars. In diesem Rahmen und je nach Art und Umfang der Leistung kann eine pauschale Vergütung, ein Stundenhonorar oder auch ein Tagessatzes vereinbart werden.

(2) Soweit im Rahmen des Auftrages eine rechtliche oder steuerliche Beratung erforderlich erscheint, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber informieren. Ein entsprechendes Honorar des hinzugezogenen Anwaltes und/oder Steuerberaters wird nach vorheriger Vereinbarung gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Mit der vereinbarten Vergütung sind alle Vergütungsansprüche des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen abgegolten.

(4) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz seiner erforderlichen und abgerechneten und nachgewiesenen Aufwendungen, die ihm in Ausübung seiner Tätigkeit nach diesem Vertrag entstehen. Reise- und Unterbringungskosten sowie sonstige nicht unmittelbar tätigkeitsbezogene Aufwendungen hat der Auftraggeber nur zu erstatten, soweit er diesen zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(5) Vergütung und Aufwendungsersatz sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig.

§ 5 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Vertragslaufzeiten bestimmen sich jeweils nach dem zwischen den Parteien konkret geschlossenen Auftrag.
(2) Jede Beendigung eines Auftragsverhältnisses bedarf der Schriftform und muss mit eingeschriebenem Brief zugestellt werden.
(3) Der Auftragnehmer hat ihm überlassene Arbeits- und Geschäftsunterlagen sowie sonstige Arbeitsmittel nach Vertragsbeendigung unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben oder zu löschen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts daran ist ausgeschlossen. Elektronische Daten sind vollständig zu löschen. Ausgenommen davon sind Unterlagen und Daten, hinsichtlich derer eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, jedoch nur bis zum Ende der jeweiligen Aufbewahrungsfrist. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf dessen Wunsch die Löschung schriftlich zu bestätigen.

§ 6 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt

– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
– für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
– nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
– im Umfang einer vom Auftragnehmer übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

(3) Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers besteht nicht.

(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Auftragnehmers.

 § 7 Vertraulichkeit

(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind.

(2) Die Parteien vereinbaren im Rahmen eines Auftragsverhältnisses, über solche vertraulichen Informationen Stillschweigen zu wahren.

(3) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

b) die bei Abschluss eines Vertrages öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;

c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

(4) Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

 § 8 Datenschutz und Datensicherheit

(1) Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Zwischen den Parteien wird im Rahmen der Auftragserteilung ein Vertrag, aus welchem sich die weiteren Rechte und Pflichten der Parteien im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten ergeben, geschlossen.

 § 9 Sonstiges

(1) Jede Vertragspartei darf nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen der anderen Vertragspartei aufrechnen.

(2) Änderungen und Ergänzungen einer vertraglichen Beziehung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

(3) Auf ein zwischen den Parteien bestehendes Vertragsverhältnis ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.

(4) Erfüllungsort ist Ratingen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Ratingen, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(5) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam herausstellen, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Ziel des jeweiligen Vertrages rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht wird.